Anforderungen an Sprengmittel
§ 2.
Sprengmittel, die im Bergbau verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie
- 1. die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllen,
- 2. einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren unterzogen worden sind und
- 3. mit der in § 7 beschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20001111
Dokumentnummer
NOR40131833
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