§ 2 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Anforderungen an Sprengmittel

§ 2.

Sprengmittel, die im Bergbau verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie

  1. 1. die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllen,
  2. 2. einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren unterzogen worden sind und
  3. 3. mit der in § 7 beschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20001111

Dokumentnummer

NOR40131833

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