Steuersatz.
§ 2.
(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein
- a) der Nummer 22.05 C des Zolltarifes 24 S;
- b) der Nummer 22.07 B des Zolltarifes 12 S.
(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.
(3) Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10003919
Dokumentnummer
NOR12047913
alte Dokumentnummer
N31983126370
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