§ 2 SchwStG 1960

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1983

Steuersatz.

§ 2.

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein

  1. a) der Nummer 22.05 C des Zolltarifes 24 S;
  2. b) der Nummer 22.07 B des Zolltarifes 12 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.

(3) Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12047913

alte Dokumentnummer

N31983126370

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