§ 2 SchwStG 1960

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. X Z 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 47 u. 48, BGBl. Nr. 702/1994).

Steuersatz.

§ 2

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Liter Schaumwein

  1. a) der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und 2205 90 A des Zolltarifs 36 S,
  2. b) der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs 18 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.

(3) Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.

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