Sonderbestimmungen für die Höheren Internatsschulen
§ 2
(1) 1. An Höheren Internatsschulen darf in der Regel der Unterricht nicht vor 7.30 Uhr beginnen;
2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht).
(2) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.
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