§ 2 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.2007

Sonderbestimmungen für die Werkschulheime

§ 2

(1) Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;
  2. 2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);
  3. 3. eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

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