Bewilligungen
§ 2.
(1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.
(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:
- a) Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,
- b) Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.
(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.
(4) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage ist eine gesonderte Bewilligung notwendig, wenn
- a) sie unter Verwendung von Verbindungsleitungen für mehrere Empfangsanlagen auf verschiedenen Standorten (§ 7 Abs. 2) errichtet wird (Gemeinschaftsantennenanlage) - es sei denn, die Standorte aller Empfangsanlagen befinden sich auf zusammenhängenden Grundstücken und kein Teil der Anlage benützt oder kreuzt einen öffentlichen Weg - oder
- b) die Antenne vom Standort der Empfangsanlage bzw. dem Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage mehr als 500 m entfernt ist.
- Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Antennenanlage dürfen nur unbefristet sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147052
alte Dokumentnummer
N9196513975A
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