§ 2 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Bewilligungen

§ 2.

(1) Zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage oder einer Fernsehrundfunk-Empfangsanlage ist, sofern nicht die Bestimmungen des § 4 anzuwenden sind, eine Bewilligung erforderlich.

(2) Es gibt folgende Arten von Bewilligungen:

  1. a) Hauptbewilligungen (§ 7): die Rundfunk-Hauptbewilligung und die Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung,
  2. b) Zusatzbewilligungen (§ 9): die Rundfunk-Zusatzbewilligung und die Fernsehrundfunk-Zusatzbewilligung.

(3) Die Hauptbewilligungen können unbefristet oder auf längstens drei Monate befristet sein. Die Zusatzbewilligungen dürfen nur unbefristet sein.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12157392

alte Dokumentnummer

N9199711055I

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