§ 2 RpflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Arbeitsgebiete

§ 2

§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

  1. 1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen;
  2. 2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
  3. 3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
  4. 4. Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters.

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