Arbeitsgebiete
§ 2
§ 2. Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:
- 1. Zivilprozeß- und Exekutionssachen;
- 2. Verlassenschafts- und Pflegschaftssachen sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
- 3. Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
- 4. Sachen des Firmenbuchs.
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