§ 2 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

§ 2.

(1) Kreditunternehmungen, die am 1. Jänner 1945 zugelassen waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben ist.

(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen, um höchstens sechs Monate erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268956

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