§ 2.
(1) Banken, die am 1. Jänner 1945 zugelassen waren, können an Stelle der Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres 1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben ist.
(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen, um höchstens sechs Monate erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12048739
alte Dokumentnummer
N31986125080
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