§ 2 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Formen der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung

§ 2.

(1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung:

  1. 1. Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,
  2. 2. Reife- und Befähigungsprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder
  3. 3. Befähigungsprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Befähigungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124701

alte Dokumentnummer

N7199326953J

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