Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung
§ 2.
(1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung:
- 1. Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,
- 2. Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder
- 3. Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
- 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und
- 2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127253
alte Dokumentnummer
N7199762826J
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