§ 2 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung

§ 2.

(1) An den im § 1 genannten Bildungsanstalten bestehen folgende Formen der Reife- und Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung:

  1. 1. Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung,
  2. 2. Reife- und Diplomprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung oder
  3. 3. Diplomprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen sind im Rahmen der in den §§ 31 und 35 genannten Reife- und Diplomprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik verpflichtend und bestehen aus einer mündlichen Prüfung.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche Arbeiten umfaßt, und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127253

alte Dokumentnummer

N7199762826J

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