§ 2.
Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden:
- 1. Weißweinrebsorten: Bronner, Cabernet blanc, Donauriesling, Donauveltliner, Johanniter und Orangetraube; Solaris jedoch ausschließlich für Weine, die aus in der Weinbauregion Bergland geernteten Trauben hergestellt werden;
- 2. Rotweinrebsorten: Cabernet Jura, Pinot Nova, Regent.
Schlagworte
Rebsortenbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20010268
Dokumentnummer
NOR40253645
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