§ 2 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1983

§ 2.

(1) Der Bund hat im Namen und auf Rechnung der Österreichischen Postsparkasse durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Die Bestimmungen über die von der Post für die Österreichische Postsparkasse zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichischen Postsparkasse mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr zu erlassen.

(2) Für die Leistungen der Post im Sinne des Abs. 1 hat die Österreichische Postsparkasse dem Bund eine angemessene jährliche Vergütung zu entrichten. Die Höhe der Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten zu berechnen und einvernehmlich zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der Österreichischen Postsparkasse festzulegen.

Schlagworte

Postscheckverkehr

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12069408

alte Dokumentnummer

N5196927393L

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