zum Inkrafttretensdatum vgl. § 29 Abs. 5 idF BGBl. Nr. 742/1996
§ 2.
(1) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat im Namen und auf Rechnung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten; sie ist mit der Vermittlung und dem Abschluß aller anderen Bankgeschäfte der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft betraut. Die Bestimmungen über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft zu besorgenden Geschäfte sind von der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Zustimmung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erlassen.
(2) Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, insbesondere die für die Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 1 angemessene Vergütung, sind in einem langfristigen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Aktiengesellschaften festzulegen.
Schlagworte
Postscheckverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10006280
Dokumentnummer
NOR12088305
alte Dokumentnummer
N5199659659J
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