§ 2 Preisbindung Bücher G

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2000

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig übernimmt;
  2. 2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt;
  3. 3. Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher veräußert;
  4. 4. Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 1 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
  5. 5. Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;
  6. 6. Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des § 1, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird.

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