Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig übernimmt;
- 2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucher in Österreich veräußert;
- 3. Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher veräußert;
- 4. Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 1 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
- 5. Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;
- 6. Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des § 1, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
- 7. E-Book, ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20000789
Dokumentnummer
NOR40165272
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