§ 2 Preisbindung Bücher G

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig übernimmt;
  2. 2. Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 1 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucher in Österreich veräußert;
  3. 3. Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher veräußert;
  4. 4. Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 1 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
  5. 5. Letztverkaufspreis, der bei der Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher einzuhaltende Mindestpreis exklusive Umsatzsteuer;
  6. 6. Mängelexemplar, eine Ware im Sinne des § 1, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
  7. 7. E-Book, ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2014

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40165272

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