§ 2 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Begriffsbestimmungen

§ 2

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Betreiber'' Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;
  2. 2. „PTA'' die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;
  3. 3. „Postdienstleistung'' die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;
  4. 4. „Postsendung'' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
  5. 5. „Briefsendung'' eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;
  6. 6. „Universaldienst'' die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;
  7. 7. „Reservierter Postdienst'' die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
  8. 8. „Wettbewerbsdienste'' die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;
  9. 9. „Einschreiben'' die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Briefsendungen, die gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt werden und für die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder einer Verzögerung in der Beförderung gehaftet wird;
  10. 10. „Wertversand'' die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;
  11. 11. „Postzeitungsversand'' der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von einem Kilogramm;
  12. 12. „Zeitungen'' regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;
  13. 13. „Kaufzeitungen'' Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;
  14. 14. „Tageszeitungen'' Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;
  15. 15. „Wochenblätter'' Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen;
  16. 16. „Monatsschriften'' Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im Kalenderjahr erscheinen;
  17. 17. „Gemeinnützige Organisationen'' Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung erfüllen.

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