§ 2 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Begriffsbestimmungen

§ 2

Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

  1. 1. “Betreiber" Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universaldienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;
  2. 2. “Österreichische Post" die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdiensten befassten Unternehmen, an denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;
  3. 3. „Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
  4. 3a. „öffentliches Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
  1. 3b. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten der Anbieter von Universaldienstleistungen, wo die Nutzer ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können;
  2. 3c. „Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen an Zugangspunkten;
  3. 3d. „Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an den Empfänger;
  4. 4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird;
  5. 5. “Briefsendung" eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird;
  6. 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.2/2006)
  7. 7. “Reservierter Postdienst" die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienste;
  8. 8. “Wettbewerbsdienste" die nicht der Österreichischen Post oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienste;
  9. 9. “Einschreiben" die entgeltpflichtige Sonderbehandlung einer Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;
  10. 10. “Wertversand" die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;
  11. 11. “Dokumentenaustausch" die Bereitstellung von Mitteln, einschließlich der Bereitstellung von eigens hiefür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Beförderung durch Dritte, die eine Selbstzustellung durch wechselseitigen Austausch von Postsendungen zwischen den diesen Diensten in Anspruch nehmenden Nutzern erlauben;
  12. 12. „Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger enthält und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird. Rechnungen jeder Art und andere nichtidentische Mitteilungen gelten nicht als Direktwerbung. Eine Mitteilung, bei der Direktwerbung mit anderen Sendungen in derselben Verpackung verbunden wird, gilt nicht als Direktwerbung.
  13. 13. „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist;
  14. 14. „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die eine Universaldienstleistung als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt.
  15. 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.72/2003)
  16. 16. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.72/2003)
  17. 17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.72/2003)

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