§ 2 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Sortenverzeichnisse

§ 2

§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
  2. 2. Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
  3. 3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen gemäß den Anhängen der Richtlinien 93/78/EWG und 93/79/EWG und
  4. 4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.

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