Sortenverzeichnisse
§ 2
§ 2. Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
- 2. Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
- 3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägungen gemäß den Anhängen der Richtlinien 93/78/EWG und 93/79/EWG und
- 4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
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