Sortenverzeichnisse
§ 2.
Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
- 2. Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
- 3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung, und zwar bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/79/EWG und bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
- 4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
10011025
Dokumentnummer
NOR40005442
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