§ 2 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2000

Sortenverzeichnisse

§ 2.

Die von den Versorgern geführten Sortenverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Sortenname sowie gegebenenfalls Angabe seiner allgemein bekannten Synonyme;
  2. 2. Hinweise zur Art der Erhaltung und Vermehrung der Sorte;
  3. 3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung, und zwar bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/79/EWG und bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie
  4. 4. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, inwiefern sich die Sorte von der nächstähnlichen Sorte unterscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40005442

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