§ 2.
(1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
1. wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat ..... 480 S 2. ansonsten .......................................... 240 S 3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne des § 1 Abs. 2 480 S.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner und die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008287
Dokumentnummer
NOR12096556
alte Dokumentnummer
N61973136650
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