§ 2 Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 2.

(1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

1. wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr

an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat ..... 480 S 2. ansonsten .......................................... 240 S 3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne des § 1 Abs. 2 480 S.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner und die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008287

Dokumentnummer

NOR12096556

alte Dokumentnummer

N61973136650

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