Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2001
§ 2.
(1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:
- 1. wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
- an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat 34,9 €
- 2. ansonsten 17,5 €
- 3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne des § 1 Abs. 2 34,9 €.
(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner und die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2001
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008287
Dokumentnummer
NOR40025531
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