§ 2 Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2001

§ 2.

(1) Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

  1. 1. wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderhalbjahr
  1. an einer alpinen Einsatzübung teilgenommen hat 34,9 €
  2. 2. ansonsten 17,5 €
  3. 3. für den Zollwach-Bergführer im Sinne des § 1 Abs. 2 34,9 €.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung ist am 1. Jänner und die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Aufwandsentschädigung am 1. Juli auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Aufwandsentschädigung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008287

Dokumentnummer

NOR40025531

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