§ 2 PassV

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1997

§ 2

(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden - solange vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 2004 - nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.

(2) Die Reisepässe nach Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen jenen der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar), die Farbe des Einbandes ist jedoch grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.

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