§ 2 PassV

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2006

§ 2.

(1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden – solange vorrätig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 – nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar), anschließend nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit cremefarbenem Einband und einer Plastikfolie über der Seite 2, ausgestellt.

(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

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