§ 2 Online-IDV

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Begriffsbestimmungen

§ 2.

 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht;
  2. 2. amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind.

Schlagworte

Überprüfungszweck

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40189874

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