Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht;
- 2. amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind.
Schlagworte
Überprüfungszweck
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009774
Dokumentnummer
NOR40189874
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