§ 2 Online-IDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. Bildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht;
  2. 2. amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;
  3. 3. Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind.

Schlagworte

Überprüfungszweck

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009774

Dokumentnummer

NOR40205749

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