§ 2 Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2020

Art der zu verwendenden Tests

§ 2.

(1) Für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 sind ausschließlich folgende Tests zu verwenden:

  1. 1. PCR zum direkten Erregernachweis (PCR-Test);
  2. 2. Antigen Test Point of Care Schnelltest (Antigentest).

(2) Die Auswahl des konkreten Testprodukts hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen und muss CE zertifiziert sein.

(3) Die Ärztin/Der Arzt hat einen Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist bei Vorliegen eines negativen Antigentests im Einzelfall dann zulässig, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40229064

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