Art der zu verwendenden Tests
§ 2.
(1) Für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 sind ausschließlich folgende Tests zu verwenden:
- 1. PCR zum direkten Erregernachweis (PCR-Test);
- 2. Antigen Test Point of Care Schnelltest (Antigentest).
(2) Die Auswahl des konkreten Testprodukts hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen und muss CE zertifiziert sein.
(3) Die Ärztin/Der Arzt hat zunächst einen Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist nach Vorliegen eines positiven Antigentests durchzuführen. Im Einzelfall, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht, ist ein PCR-Test auch bei Vorliegen eines negativen Antigentests zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20011311
Dokumentnummer
NOR40235673
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