§ 2 Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Art der zu verwendenden Tests

§ 2.

(1) Für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 sind ausschließlich folgende Tests zu verwenden:

  1. 1. PCR zum direkten Erregernachweis (PCR-Test);
  2. 2. Antigen Test Point of Care Schnelltest (Antigentest).

(2) Die Auswahl des konkreten Testprodukts hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen und muss CE zertifiziert sein.

(3) Die Ärztin/Der Arzt hat zunächst einen Antigentest durchzuführen. Ein PCR-Test ist nach Vorliegen eines positiven Antigentests durchzuführen. Im Einzelfall, wenn die Symptomhäufung auffällig und von stark ausgeprägter Intensität ist sowie anamnestischer Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Person besteht, ist ein PCR-Test auch bei Vorliegen eines negativen Antigentests zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40235673

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