§ 2
(1) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft)
(2) (Grundsatzbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Grundsatzbestimmungen, soweit im folgenden keine besonderen Grundsatzbestimmungen bestehen.
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