§ 2 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 2.

(1) Für die in diesem Bundesgesetz genannten Schulen gelten die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) (Grundsatzbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Grundsatzbestimmungen, soweit im folgenden keine besonderen Grundsatzbestimmungen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR12125545

alte Dokumentnummer

N7199440128J

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