§ 2
§ 2. Nebst der Urschrift des Planes ist eine vom Verfasser desselben oder von einer der in § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigte gebührenfreie Kopie für die Urkundensammlung und die Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Vermessungsgesetz beizulegen. Die für die Urkundensammlung bestimmte Kopie kann durch die Urschrift ersetzt werden.
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