§ 2 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 2

(1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden.

(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen, sie sind auch nicht zur Urkundensammlung (§ 1 GBG) zu nehmen.

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