§ 2
Der in § 1 Z 1 und Anlage 1 enthaltene Lehrplan tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Lehrpläne gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 bis 3) und den Anlagen 1, 1a und 1b sowie gemäß § 3 und Anlage 3 der Bekanntmachung BGBl. Nr. 89/1984 in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. Nr. 104/1990 und BGBl. II Nr. 226/2006.
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