§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2020
Gesetzesnummer
20011067
Dokumentnummer
NOR40221260
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)