§ 2.
Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
20011067
Dokumentnummer
NOR40221388
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