§ 2 Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2020

§ 2.

Diese Verordnung gilt nicht für Frachtflüge, Einsatzflüge, Ambulanz-/Rettungsflüge, Repatriierungsflüge oder Überstellungsflüge. Des Weiteren kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Ausnahme von § 1 anordnen, wenn dies zur Unterstützung betroffener Länder im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-CoV-2 notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

20011067

Dokumentnummer

NOR40221388

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