§ 2 KEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Statistische Einheiten

§ 2.

(1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die

  1. 1. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1 und 6,
  2. 2. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2 und 6,
  3. 3. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
  4. 4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 4,
  5. 5. entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen an Dritte anbieten, hinsichtlich der Anlage 5.

(2) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 7 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.

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