§ 2 KEV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2013

Statistische Einheiten

§ 2.

(1) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die

  1. 1. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1 und 5,
  2. 2. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2 und 5,
  3. 3. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 3,
  4. 4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlage 4,
  5. 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2013)

(2) Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind hinsichtlich der Anlage 6 sämtliche Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsdiensten.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20003582

Dokumentnummer

NOR40149812

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