ZWEITER ABSCHNITT
Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen Allgemeines
§ 2
(1) Wird einem Unmündigen oder Jugendlichen eine mit Strafe bedrohte Handlung angelastet und ist aus diesem Anlaß eine Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung zu besorgen, so ist zu prüfen, ob familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen erforderlich sind.
(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.
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