§ 2 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

ZWEITER ABSCHNITT

Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen Allgemeines

§ 2

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind, entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.

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