§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowohl die Reinstoffe als auch Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, zu verstehen.
(2) Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) insofern nicht, als sie unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke verwendet werden.
Schlagworte
Forschungszweck, Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40037750
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