§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowohl die Reinstoffe als auch Gemische, die diese Stoffe enthalten, zu verstehen.
(2) Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) insofern nicht, als sie unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke verwendet werden.
Schlagworte
Forschungszweck, Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40205063
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