§ 2 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2018

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) sowohl die Reinstoffe als auch Gemische, die diese Stoffe enthalten, zu verstehen.

(2) Unter die Verbote und Beschränkungen dieser Verordnung fallen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) insofern nicht, als sie unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke verwendet werden.

Schlagworte

Forschungszweck, Entwicklungszweck

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205063

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