§ 2 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Allgemeines

§ 2.

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40097122

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