§ 2 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Allgemeines

§ 2.

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40192700

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