§ 2 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Zu Abs. 1: Integration von Grundbuch und Kataster.

2. Abschnitt

BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH Grundstücksdatenbank

§ 2.

(1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.

Zu Abs. 1: Integration von Grundbuch und Kataster.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032127

alte Dokumentnummer

N2198017019R

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