Zu Abs. 1: Integration von Grundbuch und Kataster.
2. Abschnitt
BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH Grundstücksdatenbank
§ 2.
(1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.
Zu Abs. 1: Integration von Grundbuch und Kataster.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032127
alte Dokumentnummer
N2198017019R
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