§ 2 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

1. Zu Abs. 1: Integration von Grundbuch und Kataster. 2. Zu Abs. 3: ÜR: Art. VI § 1 Abs. 2, BGBl. I Nr. 30/1997

2. Abschnitt

BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH Grundstücksdatenbank

§ 2.

(1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.

1. Zu Abs. 1: Integration von Grundbuch und Kataster.

2. Zu Abs. 3: ÜR: Art. VI § 1 Abs. 2, BGBl. I Nr. 30/1997

Schlagworte

Grundsteuerkataster

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12039922

alte Dokumentnummer

N2199760932J

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