§ 2 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Ausbildung

§ 2.

(1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

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1. Österreichisches Verfassungs-

recht und Behördenorganisation

2. Dienst- und Besoldungsrecht der

Bundesbediensteten für alle Verwendungen

3. Verfahrensrecht

Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-

ordnung

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Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und

den bergbehördlichen Dienst

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4. Allgemeine Staatsverrechnung

(allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen)

5. Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst

nung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der

Länder und Gemeinden)

6. Grundzüge des Finanzrechtes

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7. Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in

stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die

Verwaltungsdienste, den Dienst

mit audio-visuellen Medien und

den statistischen Dienst

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8. Grundzüge der Staatsverrechnung

und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste

vorschriften des Bundes

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9. Unfallverhütung für die technischen Dienste und

den bergbehördlichen Dienst

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(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

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