Ausbildung
§ 2.
(1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
| für alle Verwendungen |
Teil 2: VStG und VVG | für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst |
| für den Rechnungsdienst |
| für den Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste, den Dienst mit audio-visuellen Medien und den statistischen Dienst |
| für die Verwaltungsdienste |
für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst | |
(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008453
Dokumentnummer
NOR40037811
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