§ 2 Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2015

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. 1. unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
  2. 2. unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und übergreifende oder schulinterne und übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
  3. 3. unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in der Hochschul-Curriculaverordnung 2013 (HCV 2013), BGBl. II Nr. 335/2013, genannten Studienfachbereiche auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen bzw. Hausarbeiten sowie andere wissenschaftliche Arbeiten, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß § 57 bzw. § 65a HG anerkannt wurden).

Schlagworte

Fachvorstand, Führungsfunktion, Organisationsentwicklung, Abteilungsvorstand, Vorbereitungszeit, Schulentwicklung, Diplomarbeit, Magisterarbeit

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20008137

Dokumentnummer

NOR40172801

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